Unser Wasserschutzgebiet ist „sichtbar“
Ganz grob umrissen liegt die Schutzzone unserer Trinkwasserbrunnen zwischen der B2 und der Gemeinde Ellgau auf Nordendorfer Flur. Im Süden reicht die Schutzzone bis auf Westendorfer Flur.
Wer mit wachen Augen durch das Verbandsgebiet des Zweckverbands zur Wasserversorgung der Schmuttergruppe fährt, der sieht schnell, wo sich unser Wasserschutzgebiet befindet. Zum einen verraten Hinweisschilder an der Auffahrt Westendorf auf die B2 in Richtung Augsburg, dass nun das Wasserschutzgebiet beginnt. In Richtung Donauwörth lassen Schutzplanken entlang der B2 erkennen, dass hier ein erhöhtes Maß an Vorsicht geboten ist, denn unter dem Boden läuft das Trinkwasser, das etwa 3.800 Haushalte im Verbandsgebiet mit diesem wichtigen „Lebensmittel“ versorgt.
Unsichtbar sind hingegen die Vorkehrungen in Form von Kanalbauten, die errichtet wurden, um im Falle von auslaufenden Betriebsstoffen – beispielsweise durch einen Unfall auf der B2 – zu verhindern, dass Betriebsstoffe das Trinkwasser verunreinigen.
Die Einhaltung der Ge- und Verbote in den Schutzzonen muss kontrolliert werden
Wer von der Ortsverbindungsstraße Ostendorf-Westendorf in Richtung Norden fährt, passiert die unsichtbare Grenze und begibt sich in die Schutzzone III, die im Wasserschutzgebiet mit Ver- und Geboten in puncto Beweidung und Bebauung belegt ist. Mit dem Photovoltaikfeld östlich der B2 beginnt die Schutzzone II. Hydrogeologisch betrachtet braucht das Wasser von dort aus 50 Tage bis es am Brunnen ankommt. Schutzzone I, der sogenannte Fassungsbereich, ist gut sichtbar, denn drumherum befindet sich ein Zaun, der anzeigt, dass innerhalb dieses Zaunes die höchste Sicherheitsstufe gilt.
In Schutzzone II und III ist das Technik-Team des Zweckverbands zur Wasserversorgung der Schmuttergruppe regelmäßig im Zuge von Kontrollfahrten vor Ort, um zu kontrollieren, ob die geltenden Ge- und Verbote auch eingehalten werden. Mit Ausweisung der Schutzzone wurden Vereinbarungen mit den betroffenen Landbesitzern getroffen, wobei gilt: Wer die Vorschriften in den Schutzzonen mitträgt, erhält eine Entschädigung.
In regelmäßigen Abständen werden Untersuchungen und Wasserkontrollen durchgeführt.
Diese Regelungen gelten in den drei Schutzzonen
Der Fassungsbereich, die Schutzzone I, schützt die Wassergewinnungsanlagen und ihre direkte Umgebung. Der Bereich ist eingezäunt. Es herrscht ein Betretungsverbot.
Die engere Schutzzone, die Schutzzone II, stellt den Schutz vor Verunreinigungen, beispielsweise durch Krankheitserreger, sicher. Für die Bemessung ausschlaggebend ist eine Fließzeit von 50 Tagen. So viel Zeit muss vergehen bevor das Grundwasser die Wasserfassung erreicht. So soll ein ausreichender Abbau von Bakterien und Viren gewährleistet werden. Bodeneingriffe, Bebauung und die Verlegungen von Abwasserkanälen sind hier untersagt. Die organische Düngung mit Festmist, Jauche und Gülle ist verboten.
Die weitere Schutzzone, die Schutzzone III, dient dem Schutz vor Verunreinigungen im großräumigen Umfeld der Trinkwasserbrunnen. Größere Eingriffe im Boden sind nicht erlaubt; der Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen ist stark beschränkt, wobei jedes Wasserschutzgebiet und die dort geltenden Ver- und Gebote maßgeschneidert sind.
